Mehr Geld für Energiesparer: Welche Förderungen gibt es für Sanierungen?

Das Klimaschutzpaket soll Immobilienbesitzern und Käufern den Umweltschutz schmackhaft machen. Dafür gibt es nun deutlich höhere Vergünstigungen, für das selbst genutzte Wohneigentum. Ob KfW-Kredit, -Zuschuss oder Steuerbonus, Finanztest erklärt, wie es Geld für Hausbau und Sanierung gibt.

Wer bei selbst genutztem Wohneigentum in klimafreundliche Heiz­technik und Wärmedämmung investiert, bekommt ab diesem Jahr mehr Geld vom Staat. Dabei haben Immobilieneigentümer die Wahl zwischen einem Steuerbonus vom Finanz­amt und Fördermitteln von der staatlichen KfW-Bank oder vom Bundes­amt für Wirt­schaft und Ausfuhr­kontrolle (Bafa).

Mit bis zu 40.000 Euro beteiligt sich etwa das Finanzamt an der energetischen Sanierung, die KfW-Bank gibt Zuschüsse bis zu 48.000 Euro. Finanztest erklärt, welche Förderung für Eigentümer am attraktivsten ist und welche Voraus­setzungen vorliegen müssen.

Wählt der Immobilienbesitzer etwa den Steuerbonus, zieht das Finanzamt bis zu 20 Prozent der Ausgaben für eine energetische Sanierung von seiner Steuerschuld ab, insgesamt aber höchstens 40.000 Euro. Die Steuerermäßigung gibt es über drei Jahre verteilt, ab dem Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass das Haus älter als zehn Jahre ist und der Eigentümer selbst darin wohnt. Außerdem darf er für die Maßnahmen nicht bereits anderweitig Steuervorteile genutzt oder öffentliche Förderung kassiert haben.

Keine begleitende Energieberatung

Geltend gemacht können Ausgaben für fast alle Maßnahmen, die den Energieverbrauch des Hauses deutlich reduzieren. Abgerechnet werden können zum Beispiel Ausgaben für das Dach- und Wändedämmen, Fenster und Türen erneuern, den Einbau einer Lüftungs­anlage oder den Heizungsaustausch. Eine begleitende Energieberatung, wie sie in anderen Förderprogrammen verlangt wird, ist für die steuerliche Förderung keine Voraussetzung. Wird dennoch ein Fachmann zurate gezogen, können die Kosten hierfür sogar zu 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Den Steuerabzug gibt es allerdings nicht für den Austausch einer alten ­Ölhei­zung durch eine moderne Gasbrenn­wert­anlage, sondern laut Finanztest nur für folgende Heizungs­anlagen: Solarkollektor­anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Gas-Brennwertheizungen, die auf eine Einbindung erneuer­barer Energien vorbereitet sind, Hybrid­anlagen, Brenn­stoff­zellen, Mini-Kraft-Wärmekopp­lung, Anschluss an ein Wärmenetz. Wer in eine solche klimafreundliche Heizung investieren möchte, kann hierfür auch bis zu 22.500 Euro aus dem Marktanreizprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenhandelskontrolle beantragen. Der Zuschuss beträgt insgesamt bis zu 35 Prozent. Ersetzt die neue Heizung eine alte Öl­heizung, gibt es hier noch einmal zusätzlich 10 Prozent Prämie - also insgesamt 45 Prozent.

Während die neue Steuerermäßigung im Nach­hinein mit der Einkommensteuer­erklärung geltend gemacht werden kann, müssen Fördermittel beantragt werden. Und zwar vor der Auftragsvergabe an die Handwerker oder das Bauunternehmen. Dabei müssen die Arbeiten von Fachleuten ausgeführt und von einem Experten begleitet werden. Die maximale Kreditsumme hierfür beträgt 120.000 Euro, Tilgungs- und Investitions­zuschüsse sind bis zu 48.000 Euro möglich. Während die KfW-Förderung häufig über die Hausbank beantragt wird, läuft beim Bafa alles direkt und online.

Je besser die Energiebilanz, desto üppiger ist die Förderung

Die Maßnahmen, welche die KfW unterstützt, sind größ­tenteils unver­ändert. Möglich sind einzelne Verbesserungen wie der Austausch von Fens­tern und Türen oder die Dämmung des Daches oder die Komplett­sanierung des ganzen Hauses. Grund­sätzlich gilt: Je besser die Energiebilanz des Hauses nach der Sanierung ist, desto üppiger ist die Förderung.

Welche Förderung für wen am günstigsten ist, hängt maßgeblich von der Größe des Projektes ab. Bei größeren Sanierungen sind die staatlichen Fördertöpfe attraktiver als der Steuerabzug, resümiert Finanztest. Wer aber nur einzelne Maßnahmen durch­führt, wie etwa einen Fensteraustausch oder Dach oder Wand dämmt, bekommt auf beiden Förderwegen gleich viel Geld. Hier ist die Steuer­förderung vor allem wegen des geringeren bürokratischen Aufwands oft die bessere Alternative.

Quelle: www.n-tv.de

 

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Ältere Immobilien - Höhere Abschreibung für Häuser möglich

Vermieter können ihr Gebäude über mehrere Jahre steuerlich abschreiben. Die Dauer kann verkürzt werden, wenn ein Gutachten vorliegt. Was für ein Gutachten muss das sein?

Wer einen Altbau kauft und das Haus zu Wohnzwecken vermietet, darf die Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. Anerkannt werden vom Finanzamt jährlich 2 Prozent. Bei Gebäuden, die vor 1925 fertiggestellt wurden, sind es 2,5 Prozent.

Denn der Gesetzgeber unterstellt für ein Gebäude eine Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise 40 Jahren. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer, kann aber eine schnellere Abschreibung mit höheren Abschreibungssätzen beim Finanzamt beantragt werden. "Doch die Voraussetzungen sind streng, und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hauseigentümer führen", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Demnach ist der Nachweis mit einem Sachverständigengutachten möglich (Az.: 3 K 3307/16 F). Juristisch umstritten ist, um was für ein Gutachten es sich handeln muss.

Hauseigentümer können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

In dem Fall verlangte die Hauseigentümerin in ihrer Steuererklärung für ein vermietetes Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer als die gesetzlich bestimmte. Zum Nachweis legte sie ein entsprechendes Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter hatte die Nutzungsdauer auf Grundlage der sogenannten Sachwertrichtlinie ermittelt. Das Finanzamt forderte hingegen ein Bausubstanzgutachten von der Immobilienbesitzerin.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah in dem vorgelegten Gutachten zwar einen hinreichenden Nachweis. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (Az.: IX R 25/19). Hauseigentümer können in ähnlichen Fällen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. "Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden", rät Klocke. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen.

 

Quelle: www.n-tv.de

 

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